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BGB § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers

BGB § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers

[ Auszug: (1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des ... ]